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Rundfunkbeitrag

Rundfunkbeitrag ab 2022

 

Jeder Haushalt muss seit dem 1. Januar 2013 Rundfunkgebühren bezahlen. Es sei denn, er erfüllt bestimmte Voraussetzungen. Diese Voraussetzungen können Sie nachlesen unter https://www.rundfunkbeitrag.de/e175/e218/Merkblatt_Befreiung_und_Ermaessigung.pdf

Schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen RF im Schwerbehindertenausweis zahlen künftig auf Antrag 1/3 des vollen Gebührensatzes von 18,36 Euro monatlich.

Mithilfe der entsprechenden Nachweise können sich auch weiterhin folgende Personengruppen von der Zahlung befreien lassen:

Taubblinde Menschen

hierzu zählen Menschen befreit, die

- mindestens hochgradig sehbehindert sind (Grad der Behinderung von 100 nur aufgrund der Sehbehinderung) und zugleich

- mindestens an Taubheit grenzend schwerhörig sind (Grad der Behinderung von 70 nur aufgrund der Hörbehinderung) benötigen aber für den Antrag auf Gebührenbefreiung ein ärztliches Attest und/oder ein aktuellen Bewilligungsbescheid / Bescheinigung der Behörde über den Bezug von Leistungen nach § 72 SGB XII.

Empfänger von Blindenhilfe

nach § 72 SGB XII


Empfänger von 
Sozialleistungen

wie z.B.

  • Arbeitslosengeld II,
  • Sozialhilfe oder Grundsicherung,
  • Erwachsene in stationären Einrichtungen nach SGB VIII
  • Pflegebedürftigkeit/Pflegezulagen
  • Studierende und Auszubildende, die BAFöG beziehen


Wenn die Bedarfsgrenze mittels Einkommen 
überschritten wird

Wenn das Einkommen „zu hoch ist“, und deshalb kein Anspruch auf Hartz IV / Sozialleistungen besteht, aber die Bedarfsgrenze um jeweils weniger als 17,50 Euro überschritten wird, kann eine Befreiung als „besonderer Härtefall“ beantragt werden. Als Nachweis dienen der Ablehnungsbescheid / eine Bescheinigung der Behörde, der dem Antrag beigefügt werden muss.

Die Nachweise sollen durch eine gut lesbare Kopie erfolgen.

§ 4 Abs. 7 Rundfunkstaatsvertrag.

Die Anträge sind bei den örtlichen Ordnungs- und Bürgerämtern sowie bei Behörden, die Leistungen gewähren oder im Internet erhältlich.

Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags oder eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kann bis zu drei Jahren rückwirkend gewährt werden (§ 4 Absatz 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag).

Die genauen Bestimmungen zum Rundfunkbeitrag finden Sie unter folgenden Link als PDF-Datei:
www.rundfunkbeitrag.de

 

Nichtzahlen gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.