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Nachteilsausgleiche für blinde und sehbehinderte Menschen

Das SGB IX sowie die verschiedensten Vorschriften in anderen Gesetzen, Verordnungen, Erlassen, Satzungen, Tarifen usw. bieten behinderten Menschen als Nachteilsausgleiche eine Reihe von Rechten und Hilfen.
Nachteilsausgleiche können überwiegend nur genutzt werden, wenn eine Schwerbehinderung und weitere Voraussetzungen durch einen
Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden können.
Behinderte Kinder haben bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres grundsätzlich keinen Anspruch auf Anerkennung eines Nachteilsausgleichs. 


Die folgende Darstellung beschränkt sich auf einen Überblick über die wichtigsten Nachteilsausgleiche.
Wenn Sie Fragen haben, nehmen Sie doch einfach Kontakt zu uns auf!

1. Kurtaxe
2. Blindensendungen
3. Rundfunkgebührenpflicht
4. Ermäßigte Telefontarife
5. Wohnen
6. Übermittlung behördlicher bzw. gerichtlicher Schreiben in
barrierefreier Form

7. Sonderregelungen bei der Gesetzlichen Krankenkasse (GKV)
8. Rund ums Auto
9. Freifahrt im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
10. Nachteilsausgleiche speziell bei der Deutschen Bahn AG
11. Nachteilsausgleiche bei Fernbusunternehmen
12. Flugverkehr
13. Landesblindengeld bzw. Nachteilsausgleich für
Sehbehinderte und Blindenhilfe

14. Vorgezogene Altersrente
15. Weitere Steuervergünstigungen
16. Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX
17. Kindergeld
18. Hilfen für Studierende


 

1. Kurtaxe - Ermäßigung bzw. Befreiung für die Begleitperson

Voraussetzung: Grad der Behinderung mindestens 50 bzw. Merkzeichen "B" im Schwerbehindertenausweis

  • Örtliche Kurverwaltungen
  • Satzungen der Gemeindeverwaltungen zur Kurtaxe


2. Blindensendungen

Voraussetzung: Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis

  • Schriftstücke in Blindenschrift und Tonaufzeichnungen, deren Absender oder Empfänger eine amtlich anerkannte Blindenanstalt ist, werden von der Post kostenlos befördert
  • Deutsche Post AG, Niederlassungen und Postfilialen
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Deutschen Post AG für den Briefdienst Inland (AGB BRIEF NATIONAL) vom 01.01.2004 sowie den Frachtdienst Inland (AGB PAKET/ EXPRESS NATIONAL) von 07/2009

3. Rundfunkgebührenpflicht (Beitragsermäßigung bzw. -befreiung)

Voraussetzung: Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis

  • Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags oder eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kann bis zu drei Jahren rückwirkend gewährt werden.
  • Örtliches Sozialamt bzw.
    Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio
    50656 Köln
    Tel.-Nr.: 0185/99950200
    E-Mail: service@rundfunkbeitrag.de
    www.rundfunkbeitrag.de
  • 4 Rundfunkstaatsvertrag

4. Ermäßigte Telefontarife- Telefonanbieter

  • AGB der Telefongesellschaften

5. Wohnen

a) Freibetrag für die Wohngeldberechnung in Höhe von 1.500 bzw. 1.200 €

Voraussetzung: Grad der Behinderung 100 oder Grad der Behinderung mindestens 50 und Pflegebedürftigkeit

  • Örtliches Sozialamt
  • 17 Wohngeldgesetz

b) Besondere Rechte von Schwerbehinderten bei ordentlicher Kündigung des Vermieters

Voraussetzung: Grad der Behinderung mindestens 50

  • Vermieter bzw. Mieterschutzvereine
  • § 573 bis 573 c BGB

c) Ausnahmen von der Duldungspflicht des Mieters dem Vermieter gegenüber bei Modernisierungsmaßnahmen

Voraussetzung: Grad der Behinderung mindestens 50

  • Vermieter bzw. Mieterschutzvereine
  • 555d Abs. 2 BGB

d) Anspruch auf Zustimmung des Mieters gegenüber dem Vermieter für barrierefreie Umbauten

Voraussetzung: Grad der Behinderung mindestens 50

  • Vermieter bzw. Mieterschutzvereine
  • 554a BGB
  • Der Vermieter kann allerdings seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen. § 551 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
  • Finanzierung für Umbauten durch:
    Otto-Perl-Stiftung
    Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigkeit
    Programme der KfW.

e) Erhöhter Wohnraumbedarf

  • Jobcenter
  • Richtlinien der Länder aufgrund des Wohnraumförderungsgesetzes in Verbindung mit geltender Rechtsprechung
  • Ein Knackpunkt bei Hartz IV ist die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten.
  • Die angemessene Größe richtet sich in erster Linie nach den Richtlinien der Länder aufgrund des Wohnraumförderungsgesetzes. Durchschnittlich werden 45 bis 50 Quadratmeter für eine alleinstehende Person als angemessen angesehen, zuzüglich ca. 15 Quadratmeter für jede weitere im Haushalt lebende Person.
  • Anerkannt wurden für blinde Menschen schon 15 weitere Quadratmeter, es gibt aber keine einheitliche Rechtsprechung dazu.

Blinde oder hochgradig sehbehinderte Hartz-IV-Empfänger können nicht ohne Weiteres geltend machen, ihnen stünde mehr Wohnraum zu als Menschen ohne Behinderung. Im Einzelfall jedoch kann ein Mehrbedarf zuerkannt werden, wenn dieser konkret nachgewiesen wird. Dies dürfte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn im Haushalt ein Führhund lebt, der einen Rückzugsbereich benötigt, wenn sehr viele platzeinnehmende Blindenschriftbücher oder ein besonders umfangreicher Hilfsmittelbestand untergebracht werden muss oder wenn neben der Blindheit weitere körperliche Beeinträchtigungen zu einem erhöhten Platzbedarf führen. Demgegenüber reicht es nicht aus, pauschal und ohne konkreten Bezug zur individuellen Situation auf einzuhaltende Ordnungsprinzipien oder den Hilfsmitteleinsatz zu verweisen.

f) Sparförderung - vorzeitige Verfügung über Sparbeträge

Voraussetzung: Grad der Behinderung höher als 90 wurde nach Vertragsschluss zuerkannt

  • Geldinstitut
  • 2 Abs. 2 WoPG

6. Übermittlung behördlicher bzw. gerichtlicher Schreiben in barrierefreier Form

  • Behörden bzw. Gerichte
  • 191a GVG, § 10 BGB bzw. § 7 Sächsisches E-Governmentgesetz


7. Sonderregelungen bei der GKV

a) Befreiung von der Zuzahlungspflicht bei der GKV mit Belastungsgrenze von nur 1%

Voraussetzung: Schwerwiegend chronisch kranke Menschen, die wegen dieser Krankheit in Dauerbehandlung sind.

Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer

  1. mindestens einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit wenigstens ein Jahr lang nachweisen kann und
  2. einen Grad der Behinderung von mindestens 60 zuerkannt bekommen hat
  • Krankenkasse
  • 62 SGB V

b) Kostenfreie Fahrt zu ambulanten Behandlungen (abgesehen von der gesetzlichen Zuzahlung)

Voraussetzung: Merkzeichen Bl. oder H im Schwerbehindertenausweis

  • Transportschein des Arztes ist erforderlich
  • Krankenkasse
  • 60 SGB V. in Verbindung mit § 8 Abs. 3 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses

c) Beitrittsrecht zur Freiwilligen Krankenversicherung

  • Krankenkasse
  • 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V

d) Versorgung mit Hilfsmitteln und Sehhilfen

  • Krankenkasse
  • 33 SGB V

e) Mobilitätstraining bzw. Schulung in lebenspraktischen Fähigkeiten

  • Krankenkasse
  • 33 Abs. 1 SGB V

f) Übernahme der Kosten für eine Begleitperson im Krankenhaus

Voraussetzungen: Der Betreffende lebt nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe und es besteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe.

  • Krankenkasse
  • 44b SGB V

8. Rund ums Auto

a) Parkerleichterung / kostenfreies Parken

Voraussetzung: Merkzeichen "Bl" oder "aG" im Schwerbehindertenausweis

  • Straßenverkehrsamt, Ordnungsamt oder KFZ-Zulassungsstelle (ist in jeder Stadt unterschiedlich)
  • 46 Abs. 1 StVO


b) Zentralschlüssel für Behindertentoiletten

Club Behinderter und ihrer Freunde (CBF)
Pallaswiesenstraße 123 a
64293 Darmstadt
Tel.: 06151/8122-0
Fax: 06151/8122-81
E-Mail: info@cbfdarmstadt.de
 

Auf Schiffen gibt es auch schon solche Toiletten.

c) Ermäßigungen beim Neuwagenkauf

  • Autohändler
  • Preisinformation der Hersteller

d) Befreiung vom Fahrverbot in Umweltzonen ohne Umweltplakette

Feinstaubverordnung
Allerdings muss der blinde Mensch im Auto sitzen, dass er z.B. zum Bahnhof gefahren wird und der Sehende fährt allein zurück, das geht
nicht. Das Auto muss nicht auf den Behinderten zugelassen sein.
 

e) Ermäßigung KfZ-Haftpflicht 12,5% bei einzelnen Versicherungsunternehmen

Voraussetzungen: Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis - Steuerermäßigung wurde gewährt

  • Versicherungsunternehmen
  • Tarife der Versicherungsunternehmen

f) Ermäßigung KfZ-Haftpflicht 25% bei einzelnen Versicherungsunternehmen

Voraussetzungen: Merkzeichen "B" im Schwerbehindertenausweis - Steuerermäßigung wurde gewährt

  • Versicherungsunternehmen
  • Tarife der Versicherungsunternehmen

g) Ermäßigung KfZ-Steuer 50%

Voraussetzung: Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis

  • Kann nicht neben, sondern nur alternativ zur Freifahrt im ÖPNV" gewährt werden
  • Hauptzollamt
  • 3 a Abs. 2 S. 1 KraftStG

h) Befreiung KfZ-Steuer

Voraussetzung: Merkzeichen "AG", "H", oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis

  • Kann neben der Freifahrt im ÖPNV" gewährt werden
  • Hauptzollamt
  • 3 a Abs. 1 KraftStG

9. Freifahrt im ÖPNV

a) Freifahrt im ÖPNV gegen Entgelt / mit Wertmarke zu 91,00 € jährlich (ab dem 1. Januar 2021) oder 46,00 € halbjährlich

Voraussetzung: Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis

  • Kann nicht neben, sondern nur alternativ zur Ermäßigung KFZ-Steuer gewährt werden
  • Die Wertmarke ist jährlich zu beantragen
  • Die Wertmarke ist kostenlos bei Bezug von Leistungen nach SGB II, SGB XII oder BVG
  • Landratsamt/Sozialamt
  • § 228 - 230 SGB IX
 
Liegt der Zeitpunkt der Erhöhung innerhalb der Gültigkeitsdauer einer bereits ausgegebenen Wertmarke (z.B. aktuelle Gültigkeit der vorhandenen Wertmarke noch bis 30.04.2021), ist der höhere Betrag erst im Zusammenhang mit der Ausgabe der darauf folgenden Wertmarke zu entrichten (§ 228 Absatz 2 Satz 3 SGB IX).
 

b) Freifahrt im ÖPNV mit kostenfreier Wertmarke

Voraussetzung: Merkzeichen "H" im Schwerbehindertenausweis

  • Kann nicht neben, sondern nur alternativ zur Ermäßigung KFZ-Steuer gewährt werden
  • Die Wertmarke ist jährlich zu beantragen
  • Landratsamt/Sozialamt
  • § 228 - 230 SGB IX

Freigegebene Fernverkehrszüge unter:
www.oepnv-info.de/freifahrt/uebersichten/freigegebene-fernverkehrszuege-mit-dem-schwerbehindertenausweis

c) Freifahrt für die Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln

Voraussetzung: Merkzeichen "B" im Schwerbehindertenausweis

  • Verkehrsunternehmen
  • 228 SGB IX

d) Gerichtsurteil (Pflichten des Busfahrers)

BGH Urteil v. 1.12.1992 - VI ZR 27/92

10. Nachteilsausgleiche speziell bei der Deutschen Bahn AG

a) Kostenfreie Sitzplatzreservierung in Zügen der DB

Voraussetzung: Merkzeichen "B" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis


b) Kein Nachlösezuschlag wenn alleinreisend und keine Möglichkeit zum Fahrkartenkauf am Schalter bestand

Voraussetzung: Merkzeichen "B" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis


c) Freifahrt für die Begleitperson

Voraussetzung: Merkzeichen "B" im Schwerbehindertenausweis
 

d) Kostenfreie Beförderung eines Blindenführhundes

Voraussetzung: Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis
 

e) Kostenloses Parken an Bahnhöfen

Voraussetzung: Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis

11. Nachteilsausgleiche bei Fernbusunternehmen

a) Fahrpreisermäßigung um 50%

Voraussetzung: Grad der Behinderung 50

  • Fernbusunternehmen
  • Tarife der Fernbusunternehmen

b) Kostenfreie Mitnahme einer Begleitperson

Voraussetzung: Merkzeichen "B" im Schwerbehindertenausweis 

  • Der SB-Ausweis ist dem Unternehmen vor Reiseantritt zu übersenden.
  • Fernbusunternehmen
  • 230 Absatz 2 SGB IX in Verbindung mit der BT-Drucksache 18/742, S.12

12. Flugverkehr

a) Ermäßigung des Flugpreises

Voraussetzung: Merkzeichen "B" im Schwerbehindertenausweis


b) Kostenfreie Mitnahme der Begleitperson auf innerdeutschen Flügen

Voraussetzung: Merkzeichen "B" im Schwerbehindertenausweis

c) Kostenfreie Mitnahme von Blindenhunden im Passagierraum (Maulkorbpflicht)

Voraussetzung: Grad der Behinderung 50
 

d) Betreuung der schwerbehinderten Personen durch die Mitarbeiter des Flughafens bzw. der Fluggesellschaften vom Check-in bis zur Gepäckausgabe am Zielort

Voraussetzung: Grad der Behinderung 50

e) Reservierung von speziellen Sitzen

Voraussetzung: Grad der Behinderung 50

  • Fluggesellschaff
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen und Tarife der Fluggesellschaften

13. Landesblindengeld bzw. Nachteilsausgleich für Sehbehinderte und Blindenhilfe

14. Vorgezogene Altersrente

Voraussetzung: Grad der Behinderung 50

  • Rentenversicherung
  • § 34, 35, 36, 37, 236, 236a und 237 SGB VI


15. Weitere Steuervergünstigungen

a) Freibetrag bei Erbschaft- und Schenkungssteuer

Voraussetzung: Voll Erwerbsgeminderte Person

  • Finanzamt
  • 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG

b) Erlass der Hundesteuer

  • Merkzeichen "H", wenn dieser zum Schutz der Person gehalten wird oder Merkzeichen Bl
  • Gemeindeverwaltung
  • Satzungen der Gemeindeverwaltung zur Hundesteuer

c) Erhöhter Behinderten-Pauschbetrag für außergewöhnliche Belastungen (7.400,00 €) bei der Einkommenssteuer

Voraussetzung: Merkzeichen "H" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis

  • Finanzamt
  • § 9 a, 10, 33, 33 a und 33 b EStG.
     

d) Pauschbetrag für private Fahrtkosten in Höhe von 900,00 bzw. 4.500,00 € jährlich

Voraussetzung: Merkzeichen "H" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis

  • Finanzamt
  • 33 EStG.

16. Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX

Grad der Behinderung 50
 

a) Kündigungsschutz

Kommunaler Sozialverband Sachsen
Außenstelle Chemnitz
Integrationsamt
Reichsstraße 3
09112 Chemnitz
Tel.: 0371/577-0
E-Mail: integrationsamt@ksv-sachsen.de
www.ksv-sachsen.de
  • Ist nicht abhängig von der Größe des Unternehmens.
  • Gilt aber nicht, wenn man noch nicht 6 Monate beschäftigt oder schon 58 ist.
  • § 168 bis 175 SGB IX

b) Schwerbehindertenvertretung am Arbeitsplatz

  • Schwerbehindertenvertretung im jeweiligen Betrieb bzw. Dienststelle
  • § 177 ff SGB IX

c) Zusatzurlaub

  • Arbeitgeber
  • 208 SGB IX

d) Freistellung von Mehrarbeit auf Antrag

  • Arbeitgeber
  • 207 SGB IX in Verbindung mit § 3 ArbZG

e) Begleitende Hilfe im Arbeitsleben durch Integrationsämter bzw. Rehabilitationsträger

Integrationsamt (s.o.) oder allgemeine Service-Stellen
www.bma.bund.de/Download/Presse/Liste der Servicestellen.pdf

  • 185 SGB IX

f) Teilhabeleistungen durch öffentliche Arbeitgeber bzw. Dienstherren in Sachsen

  • Arbeitgeber bzw. Dienstherr
  • VwV der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (VwV SGB IX)

g) Prüfungserleichterungen bezüglich Zeit und Gestaltung/Einzelprüfung

  • Ausbilder
  • Prüfungsordnungen

h) Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze

  • Integrationsamt (s.o.)
  • § 75 und 76 SGB IX

17. Kindergeld:

  • Das Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung ist vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten.
  • Familienkasse bei den Arbeitsagenturen
  • 2 Abs. 2 Nr. 3 BKKG.

18. Hilfen für Studierende:

  • Studentenwerk
  • 11 BaFöG
 
 
Weitere Informationen sind in folgender Broschüre zu finden:
"Nachteilsausgleiche", Stand: 2021


Gedruckt kann die Broschüre kostenfrei bestellt werden:
Kommunaler Sozialverband Sachsen
Außenstelle Chemnitz
Integrationsamt
Reichsstraße 3
09112 Chemnitz
Tel.: 0371/577-0
E-Mail: integrationsamt@ksv-sachsen.de