Nachteilsausgleiche für blinde und sehbehinderte Menschen
Das SGB IX sowie die verschiedensten Vorschriften in anderen Gesetzen, Verordnungen, Erlassen, Satzungen, Tarifen usw. bieten behinderten Menschen als Nachteilsausgleiche eine Reihe von Rechten und Hilfen.
Nachteilsausgleiche können überwiegend nur genutzt werden, wenn eine Schwerbehinderung und weitere Voraussetzungen durch einen
Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden können.
Behinderte Kinder haben bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres grundsätzlich keinen Anspruch auf Anerkennung eines Nachteilsausgleichs.
Die folgende Darstellung beschränkt sich auf einen Überblick über die wichtigsten Nachteilsausgleiche.
Wenn Sie Fragen haben, nehmen Sie doch einfach Kontakt zu uns auf!
1. Kurtaxe
2. Blindensendungen
3. Rundfunkgebührenpflicht
4. Ermäßigte Telefontarife
5. Wohnen
6. Übermittlung behördlicher bzw. gerichtlicher Schreiben in
barrierefreier Form
7. Sonderregelungen bei der Gesetzlichen Krankenkasse (GKV)
8. Rund ums Auto
9. Freifahrt im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV)
10. Nachteilsausgleiche speziell bei der Deutschen Bahn AG
11. Nachteilsausgleiche bei Fernbusunternehmen
12. Flugverkehr
13. Landesblindengeld bzw. Nachteilsausgleich für
Sehbehinderte und Blindenhilfe
14. Vorgezogene Altersrente
15. Weitere Steuervergünstigungen
16. Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX
17. Kindergeld
18. Hilfen für Studierende
1. Kurtaxe - Ermäßigung bzw. Befreiung für die Begleitperson
Voraussetzung: Grad der Behinderung mindestens 50 bzw. Merkzeichen "B" im Schwerbehindertenausweis
- Örtliche Kurverwaltungen
- Satzungen der Gemeindeverwaltungen zur Kurtaxe
2. Blindensendungen
Voraussetzung: Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis
- Schriftstücke in Blindenschrift und Tonaufzeichnungen, deren Absender oder Empfänger eine amtlich anerkannte Blindenanstalt ist, werden von der Post kostenlos befördert
- Deutsche Post AG, Niederlassungen und Postfilialen
- Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Deutschen Post AG für den Briefdienst Inland (AGB BRIEF NATIONAL) vom 01.01.2004 sowie den Frachtdienst Inland (AGB PAKET/ EXPRESS NATIONAL) von 07/2009
3. Rundfunkgebührenpflicht (Beitragsermäßigung bzw. -befreiung)
Voraussetzung: Merkzeichen "RF" im Schwerbehindertenausweis
- Eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags oder eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht kann bis zu drei Jahren rückwirkend gewährt werden.
- Örtliches Sozialamt bzw.
Beitragsservice ARD ZDF Deutschlandradio
50656 Köln
Tel.-Nr.: 0185/99950200
E-Mail: service@rundfunkbeitrag.de
www.rundfunkbeitrag.de - 4 Rundfunkstaatsvertrag
4. Ermäßigte Telefontarife- Telefonanbieter
- AGB der Telefongesellschaften
5. Wohnen
a) Freibetrag für die Wohngeldberechnung in Höhe von 1.500 bzw. 1.200 €
Voraussetzung: Grad der Behinderung 100 oder Grad der Behinderung mindestens 50 und Pflegebedürftigkeit
- Örtliches Sozialamt
- 17 Wohngeldgesetz
b) Besondere Rechte von Schwerbehinderten bei ordentlicher Kündigung des Vermieters
Voraussetzung: Grad der Behinderung mindestens 50
- Vermieter bzw. Mieterschutzvereine
- § 573 bis 573 c BGB
c) Ausnahmen von der Duldungspflicht des Mieters dem Vermieter gegenüber bei Modernisierungsmaßnahmen
Voraussetzung: Grad der Behinderung mindestens 50
- Vermieter bzw. Mieterschutzvereine
- 555d Abs. 2 BGB
d) Anspruch auf Zustimmung des Mieters gegenüber dem Vermieter für barrierefreie Umbauten
Voraussetzung: Grad der Behinderung mindestens 50
- Vermieter bzw. Mieterschutzvereine
- 554a BGB
- Der Vermieter kann allerdings seine Zustimmung von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen. § 551 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
- Finanzierung für Umbauten durch:
Otto-Perl-Stiftung
Pflegeversicherung bei Pflegebedürftigkeit
Programme der KfW.
e) Erhöhter Wohnraumbedarf
- Jobcenter
- Richtlinien der Länder aufgrund des Wohnraumförderungsgesetzes in Verbindung mit geltender Rechtsprechung
- Ein Knackpunkt bei Hartz IV ist die Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten.
- Die angemessene Größe richtet sich in erster Linie nach den Richtlinien der Länder aufgrund des Wohnraumförderungsgesetzes. Durchschnittlich werden 45 bis 50 Quadratmeter für eine alleinstehende Person als angemessen angesehen, zuzüglich ca. 15 Quadratmeter für jede weitere im Haushalt lebende Person.
- Anerkannt wurden für blinde Menschen schon 15 weitere Quadratmeter, es gibt aber keine einheitliche Rechtsprechung dazu.
Blinde oder hochgradig sehbehinderte Hartz-IV-Empfänger können nicht ohne Weiteres geltend machen, ihnen stünde mehr Wohnraum zu als Menschen ohne Behinderung. Im Einzelfall jedoch kann ein Mehrbedarf zuerkannt werden, wenn dieser konkret nachgewiesen wird. Dies dürfte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn im Haushalt ein Führhund lebt, der einen Rückzugsbereich benötigt, wenn sehr viele platzeinnehmende Blindenschriftbücher oder ein besonders umfangreicher Hilfsmittelbestand untergebracht werden muss oder wenn neben der Blindheit weitere körperliche Beeinträchtigungen zu einem erhöhten Platzbedarf führen. Demgegenüber reicht es nicht aus, pauschal und ohne konkreten Bezug zur individuellen Situation auf einzuhaltende Ordnungsprinzipien oder den Hilfsmitteleinsatz zu verweisen.
f) Sparförderung - vorzeitige Verfügung über Sparbeträge
Voraussetzung: Grad der Behinderung höher als 90 wurde nach Vertragsschluss zuerkannt
- Geldinstitut
- 2 Abs. 2 WoPG
6. Übermittlung behördlicher bzw. gerichtlicher Schreiben in barrierefreier Form
- Behörden bzw. Gerichte
- 191a GVG, § 10 BGB bzw. § 7 Sächsisches E-Governmentgesetz
7. Sonderregelungen bei der GKV
a) Befreiung von der Zuzahlungspflicht bei der GKV mit Belastungsgrenze von nur 1%
Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer
- mindestens einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit wenigstens ein Jahr lang nachweisen kann und
- einen Grad der Behinderung von mindestens 60 zuerkannt bekommen hat
- Krankenkasse
- 62 SGB V
b) Kostenfreie Fahrt zu ambulanten Behandlungen (abgesehen von der gesetzlichen Zuzahlung)
Voraussetzung: Merkzeichen Bl. oder H im Schwerbehindertenausweis
- Transportschein des Arztes ist erforderlich
- Krankenkasse
- 60 SGB V. in Verbindung mit § 8 Abs. 3 der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
c) Beitrittsrecht zur Freiwilligen Krankenversicherung
- Krankenkasse
- 9 Abs. 1 Nr. 4 SGB V
d) Versorgung mit Hilfsmitteln und Sehhilfen
- Krankenkasse
- 33 SGB V
e) Mobilitätstraining bzw. Schulung in lebenspraktischen Fähigkeiten
- Krankenkasse
- 33 Abs. 1 SGB V
f) Übernahme der Kosten für eine Begleitperson im Krankenhaus
Voraussetzungen: Der Betreffende lebt nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe und es besteht ein Anspruch auf Eingliederungshilfe.
- Krankenkasse
- 44b SGB V
8. Rund ums Auto
a) Parkerleichterung / kostenfreies Parken
Voraussetzung: Merkzeichen "Bl" oder "aG" im Schwerbehindertenausweis
- Straßenverkehrsamt, Ordnungsamt oder KFZ-Zulassungsstelle (ist in jeder Stadt unterschiedlich)
- 46 Abs. 1 StVO
b) Zentralschlüssel für Behindertentoiletten
Pallaswiesenstraße 123 a
64293 Darmstadt
Tel.: 06151/8122-0
Fax: 06151/8122-81
E-Mail: info@cbfdarmstadt.de
Auf Schiffen gibt es auch schon solche Toiletten.
c) Ermäßigungen beim Neuwagenkauf
- Autohändler
- Preisinformation der Hersteller
d) Befreiung vom Fahrverbot in Umweltzonen ohne Umweltplakette
nicht. Das Auto muss nicht auf den Behinderten zugelassen sein.
e) Ermäßigung KfZ-Haftpflicht 12,5% bei einzelnen Versicherungsunternehmen
Voraussetzungen: Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis - Steuerermäßigung wurde gewährt
- Versicherungsunternehmen
- Tarife der Versicherungsunternehmen
f) Ermäßigung KfZ-Haftpflicht 25% bei einzelnen Versicherungsunternehmen
Voraussetzungen: Merkzeichen "B" im Schwerbehindertenausweis - Steuerermäßigung wurde gewährt
- Versicherungsunternehmen
- Tarife der Versicherungsunternehmen
g) Ermäßigung KfZ-Steuer 50%
Voraussetzung: Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis
- Kann nicht neben, sondern nur alternativ zur Freifahrt im ÖPNV" gewährt werden
- Hauptzollamt
- 3 a Abs. 2 S. 1 KraftStG
h) Befreiung KfZ-Steuer
Voraussetzung: Merkzeichen "AG", "H", oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis
- Kann neben der Freifahrt im ÖPNV" gewährt werden
- Hauptzollamt
- 3 a Abs. 1 KraftStG
9. Freifahrt im ÖPNV
a) Freifahrt im ÖPNV gegen Entgelt / mit Wertmarke zu 91,00 € jährlich (ab dem 1. Januar 2021) oder 46,00 € halbjährlich
Voraussetzung: Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis
- Kann nicht neben, sondern nur alternativ zur Ermäßigung KFZ-Steuer gewährt werden
- Die Wertmarke ist jährlich zu beantragen
- Die Wertmarke ist kostenlos bei Bezug von Leistungen nach SGB II, SGB XII oder BVG
- Landratsamt/Sozialamt
- § 228 - 230 SGB IX
b) Freifahrt im ÖPNV mit kostenfreier Wertmarke
Voraussetzung: Merkzeichen "H" im Schwerbehindertenausweis
- Kann nicht neben, sondern nur alternativ zur Ermäßigung KFZ-Steuer gewährt werden
- Die Wertmarke ist jährlich zu beantragen
- Landratsamt/Sozialamt
- § 228 - 230 SGB IX
Freigegebene Fernverkehrszüge unter:
www.oepnv-info.de/freifahrt/uebersichten/freigegebene-fernverkehrszuege-mit-dem-schwerbehindertenausweis
c) Freifahrt für die Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln
Voraussetzung: Merkzeichen "B" im Schwerbehindertenausweis
- Verkehrsunternehmen
- 228 SGB IX
d) Gerichtsurteil (Pflichten des Busfahrers)
10. Nachteilsausgleiche speziell bei der Deutschen Bahn AG
a) Kostenfreie Sitzplatzreservierung in Zügen der DB
b) Kein Nachlösezuschlag wenn alleinreisend und keine Möglichkeit zum Fahrkartenkauf am Schalter bestand
c) Freifahrt für die Begleitperson
d) Kostenfreie Beförderung eines Blindenführhundes
e) Kostenloses Parken an Bahnhöfen
Voraussetzung: Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis
- Mobilitätszentrale der Deutschen Bahn
Tel.-Nr.: 030 65212888
E-Mail: Mobilitaets-Service-Zentrale@Bahn.de - 228 SGB IX
- Beförderungsbedingungen für besondere Personengruppen
11. Nachteilsausgleiche bei Fernbusunternehmen
a) Fahrpreisermäßigung um 50%
Voraussetzung: Grad der Behinderung 50
- Fernbusunternehmen
- Tarife der Fernbusunternehmen
b) Kostenfreie Mitnahme einer Begleitperson
Voraussetzung: Merkzeichen "B" im Schwerbehindertenausweis
- Der SB-Ausweis ist dem Unternehmen vor Reiseantritt zu übersenden.
- Fernbusunternehmen
- 230 Absatz 2 SGB IX in Verbindung mit der BT-Drucksache 18/742, S.12
12. Flugverkehr
a) Ermäßigung des Flugpreises
b) Kostenfreie Mitnahme der Begleitperson auf innerdeutschen Flügen
c) Kostenfreie Mitnahme von Blindenhunden im Passagierraum (Maulkorbpflicht)
d) Betreuung der schwerbehinderten Personen durch die Mitarbeiter des Flughafens bzw. der Fluggesellschaften vom Check-in bis zur Gepäckausgabe am Zielort
e) Reservierung von speziellen Sitzen
Voraussetzung: Grad der Behinderung 50
- Fluggesellschaff
- Allgemeine Geschäftsbedingungen und Tarife der Fluggesellschaften
13. Landesblindengeld bzw. Nachteilsausgleich für Sehbehinderte und Blindenhilfe
14. Vorgezogene Altersrente
Voraussetzung: Grad der Behinderung 50
- Rentenversicherung
- § 34, 35, 36, 37, 236, 236a und 237 SGB VI
15. Weitere Steuervergünstigungen
a) Freibetrag bei Erbschaft- und Schenkungssteuer
Voraussetzung: Voll Erwerbsgeminderte Person
- Finanzamt
- 13 Abs. 1 Nr. 6 ErbStG
b) Erlass der Hundesteuer
- Merkzeichen "H", wenn dieser zum Schutz der Person gehalten wird oder Merkzeichen Bl
- Gemeindeverwaltung
- Satzungen der Gemeindeverwaltung zur Hundesteuer
c) Erhöhter Behinderten-Pauschbetrag für außergewöhnliche Belastungen (7.400,00 €) bei der Einkommenssteuer
Voraussetzung: Merkzeichen "H" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis
- Finanzamt
- § 9 a, 10, 33, 33 a und 33 b EStG.
d) Pauschbetrag für private Fahrtkosten in Höhe von 900,00 bzw. 4.500,00 € jährlich
Voraussetzung: Merkzeichen "H" oder "Bl" im Schwerbehindertenausweis
- Finanzamt
- 33 EStG.
16. Hilfen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach SGB IX
a) Kündigungsschutz
Außenstelle Chemnitz
Integrationsamt
Reichsstraße 3
09112 Chemnitz
Tel.: 0371/577-0
E-Mail: integrationsamt@ksv-sachsen.de
www.ksv-sachsen.de
- Ist nicht abhängig von der Größe des Unternehmens.
- Gilt aber nicht, wenn man noch nicht 6 Monate beschäftigt oder schon 58 ist.
- § 168 bis 175 SGB IX
b) Schwerbehindertenvertretung am Arbeitsplatz
- Schwerbehindertenvertretung im jeweiligen Betrieb bzw. Dienststelle
- § 177 ff SGB IX
c) Zusatzurlaub
- Arbeitgeber
- 208 SGB IX
d) Freistellung von Mehrarbeit auf Antrag
- Arbeitgeber
- 207 SGB IX in Verbindung mit § 3 ArbZG
e) Begleitende Hilfe im Arbeitsleben durch Integrationsämter bzw. Rehabilitationsträger
Integrationsamt (s.o.) oder allgemeine Service-Stellen
www.bma.bund.de/Download/Presse/Liste der Servicestellen.pdf
- 185 SGB IX
f) Teilhabeleistungen durch öffentliche Arbeitgeber bzw. Dienstherren in Sachsen
- Arbeitgeber bzw. Dienstherr
- VwV der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (VwV SGB IX)
g) Prüfungserleichterungen bezüglich Zeit und Gestaltung/Einzelprüfung
- Ausbilder
- Prüfungsordnungen
h) Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze
- Integrationsamt (s.o.)
- § 75 und 76 SGB IX
17. Kindergeld:
- Das Kind ist außerstande, sich selbst zu unterhalten und die Behinderung ist vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten.
- Familienkasse bei den Arbeitsagenturen
- 2 Abs. 2 Nr. 3 BKKG.
18. Hilfen für Studierende:
- Studentenwerk
- 11 BaFöG
"Nachteilsausgleiche", Stand: 2021
Gedruckt kann die Broschüre kostenfrei bestellt werden:
Kommunaler Sozialverband Sachsen
Außenstelle Chemnitz
Integrationsamt
Reichsstraße 3
09112 Chemnitz
Tel.: 0371/577-0
E-Mail: integrationsamt@ksv-sachsen.de