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Blindengeld und Blindenhilfe

Das Wichtigste im Überblick


Die nachfolgenden Ausführungen gelten für alle, die ihren Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis Erzgebirge haben.

 

1. Blindengeld nach dem sächsischen Landesblindengeldgesetz:

Voraussetzungen:

a) Der Antragsteller ist blind (Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis, was gleichzeitig beantragt werden kann).

b) Vollendung des ersten Lebensjahres

c) Antrag beim

Landratsamt Erzgebirgskreis
Referat Soziale Hilfen SG SGBIX/LBIindG
Paulus-Jenisius-Straße 24
09456 Annaberg-Buchholz


Höhe:

In Sachsen monatlich
ab vollendetem 14. Lebensjahr: 380,00 €,
bis zum vollendeten 14. Lebensjahr: 285,00 €,
Heimbewohner ab vollendetem 14. Lebensjahr: Kürzung bis auf 190,00 € und
Heimbewohner bis vollendetem 14. Lebensjahr: Kürzung bis auf 142,50 €.

Geld- und Sachleistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege werden jedoch angerechnet.

Bei einem zuerkannten Pflegegrad 2-5 wird das Blindengeld gekürzt.
Bei Pflegegrad 1 erfolgt keine Kürzung.

2. Nachteilsausgleich für Sehbehinderte nach dem Sächsischen Landesblindengeldgesetz:

Voraussetzungen:

a) Der Antragsteller ist hochgradig sehbehindert (Visus maximal 1/20).

b) Vollendung des ersten Lebensjahres

c) Antrag beim

Landratsamt Erzgebirgskreis
Referat Soziale Hilfen SG SGBIX/LBIindG
Paulus-Jenisius-Straße 24
09456 Annaberg-Buchholz


Höhe:

In Sachsen monatlich
ab vollendetem 1. Lebensjahr: 100,00 €.
Bei Bezug von Leistungen aus der Pflegeversicherung erfolgt keine Kürzung.

 

Der Nachteilsausgleich wird einkommens- und vermögensunabhängig gezahlt.
Er zählt grundsätzlich nicht zum Einkommen.



3. Blindenhilfe nach §§ 72 ff SGB XII:


Voraussetzungen:

a) Der Antragsteller ist blind (Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis, was gleichzeitig beantragt werden kann).

b) Vollendung des ersten Lebensjahres

c) Antrag beim

Landratsamt Erzgebirgskreis
Referat Soziale Hilfen SG SGBIX/LBIindG
Paulus-Jenisius-Straße 24
09456 Annaberg-Buchholz

d) Die Einkommens- und Vermögensgrenzen werden nicht überschritten.

Die Höhe der so genannten kleineren Barbeträge, die bei der Vermögensanrechnung ausgenommen bleiben, beträgt für leistungsberechtigte Personen  10.000 Euro. Auch Ehe- und Lebenspartner, deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung von Sozialhilfe zu berücksichtigen sind, erhalten einen Freibetrag in Höhe von 10.000 Euro. Für Unterhaltsberechtigte, also insbesondere für Kinder von Leistungsberechtigten, erfolgt eine Anhebung auf 500 Euro. Das gilt für alle Bezieher von Sozialhilfe. Damit profitieren auch Menschen, die aufstockend zu ihrem Landesblindengeld Blindenhilfe nach § 72 SGB XII erhalten. So beträgt der Schonbetrag bei einem Ehepaar künftig 20.000 Euro. 
Einkommensgrenze neben den Kosten für eine angemessene Unterkunft, Versicherungsbeiträgen und Sonderausgaben: 1.004,00 €, Stand Januar 2023. Einkommen darüber wird zu 40% angerechnet.


Höhe monatlich:

Ab vollendetem 18. Lebensjahr: 841,77 €.
Bis zum vollendeten 18. Lebensjahr: 421,61 €.

 

Quellen:
https://www.haufe.de/sozialwesen/sgb-office-professional/blindenhilfe_idesk_PI434_HI524417.html
und:
https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/rundschreiben/2020_09-939525.php



Zu beachten ist, dass das jeweilige Blindengeld auf die Blindenhilfe anzurechnen, also von dieser abzuziehen ist.

Erhalten Blinde bei häuslicher Pflege Leistungen der Pflegeversicherung (Pflegesachleistung, Pflegegeld, Pflegeversicherung, Pflegehilfsmittel),
sind diese Leistungen bis zu 50 % auf die Blindenhilfe anzurechnen.

Pflegegrad 2 mit 50 % des Pflegegeldes des Pflegegrades 2,

Pflegegrade 3, 4 und 5 mit 40 % des Pflegegeldes des Pflegegrades 3

Diese Anrechnung gilt gleichermaßen bei Leistungen aus einer privaten Pflegeversicherung und nach beamtenrechtlichen Vorschriften.

Bitte beachten Sie, dass sich diese Ausführungen auf die wichtigsten Grundsätze beschränken. Bei konkreten Einzelfragen können Sie sich
gern an uns wenden.